Die nun sehr stark steigenden Infektionszahlen, führen wieder erneut zu strengeren Maßnahmen, die auch den Sport bei uns in Kaarst betreffen. Hier noch einmal die wichtigsten Informationen für den Sport in der Stadt Kaarst:
Maskenpflicht:
In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen.
Eine Ausnahme besteht, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Somit gilt die Maskenpflicht in allen Sportstätten, vom Betreten der Sportstätte bis zum Beginn der Sportausübung, und nach Beendigung der Sportausübung bis zum Verlassen der Sportstätte.
Zugangsbeschränkungen:
2G-Regel – Zugang nur noch für immunisierte (vollständig geimpfte und genesene) Personen:
Bei der gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) in und auf allen Sportanlagen (Sporthallen, Sportaußenanlagen, Schießständen, Vereinsheime, etc.) sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport.
Weiterhin grundsätzlich in Schwimmbädern und für Zuschauer und Zuschauerinnen beim Besuch von Sportveranstaltungen. Somit gilt die 2G-Regelung für alle Sportler*innen, Besucher*innen und Eltern, sowohl drinnen aus auch draußen.
Ausnahmen:
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung.
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (Trainer und Trainerinnen), die nicht immunisiert sind, müssen über einen offiziellen negativ Test-Nachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.
Für den Schulsport gilt grundsätzlich die 3G-Regelung.
Überprüfung der Nachweise (mit CovPassCheck-App ab 26.11.2021):
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen.
Grundsätzliches:
Die Sportverwaltung weist darauf hin, dass die jeweiligen Nutzer der Sportanlagen (Vereine) selbstständig für die Einhaltung und Kontrolle der obengenannten Vorgaben verantwortlich sind. Die Verwaltung vertraut den Vereinen durch die im letztem Jahr gezeigte Eigenverantwortung, behält sich jedoch vor im Einzelfall und bei aufkommenden Beschwerden dies auch zu kontrollieren.
Zum eigenen Schutz bittet die Sportverwaltung die Vereine darum, über die Durchführung von Großveranstaltungen nachzudenken.
Für Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze, ist dem Gesundheitsamt ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, dass insbesondere die in der Anlage zur Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.
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